
Die Life Radio Keksreporter sagen „DANKE!“
16. Dezember 2025Umtauschen nach Weihnachten: das gilt


Das Weihnachtsshopping geht auch nach den Feiertagen noch weiter. Geschenke werden umgetauscht, Gutscheine eingelöst und vieles mehr. Damit es vor Ort keine bösen Überraschungen gibt, bekommt ihr von uns die Tipps fürs Umtauschen nach Weihnachten.
Umtauschrecht
Grundsätzlich gibt es KEIN automatisches Umtauschrecht. Ob ein Geschenk zurückgenommen bzw. umgetauscht wird, hängt von den HändlerInnen ab, viele räumen freiwillig einen Umtausch ein. Ob das möglich ist, steht oft direkt auf der Rechnung drauf. Wenn nicht, am besten beim Kauf schon im Geschäft absprechen und auf der Rechnung vermerken lassen.
Geld gibt es beim Umtausch im Normalfall nicht zurück, außer es ist ausdrücklich so vereinbart. Das unliebsame Geschenk kann also gegen eine andere Ware umgetauscht werden oder – wenn nichts Passendes dabei ist – gegen einen Gutschein.
Defektes Geschenk
Wer ein Geschenk schon kaputt bekommen/gekauft hat, hat einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, das heißt: KundInnen haben das Recht darauf, dass das Produkt repariert oder ausgetauscht wird, die Frist für „bewegliche Ware“ beträgt zwei Jahre, so die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer. Kann ein Produkt nicht repariert oder umgetauscht werden, können KundInnen einen günstigeren Preis fordern oder ihr Geld zurückverlangen.
Achtung! Gewährleistung und Garantie werden oft verwechselt, es gibt aber Unterschiede! Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, die Garantie dagegen eine freiwillige Leistung.
Online-Käufe
Wer online shoppt, sollte genau auf Fristen achten. Grundsätzlich gibt es ein Rücktrittsrecht von bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware, aber auch da gibt es Ausnahmen. Auch hier gilt deswegen: am besten vor dem Kauf genau informieren und das Kleingedruckte lesen. Werden KundInnen nicht ordentlich über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sie sich um 12 Monate, so die AK.
Gutscheine
Geschenk-Gutscheine gelten prinzipiell 30 Jahre lang. Wenn die Frist kürzer ist, braucht der Aussteller des Gutscheins/das Unternehmen einen triftigen Grund dafür. Hier nach dem Motto: Desto kürzer die Verfallsfrist, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Grundsätzlich gilt: Gutscheine besser früher als später einlösen, um sich unnötigen Stress damit zu ersparen.



